OLG Koblenz - Urteil vom 21.03.2002
5 U 1648/01
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1359
NJW-RR 2002, 867
VersR 2003, 907
ZMR 2002, 596
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 24/01

Erforderlichkeit der Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Bewohners eines Altenheims in seinem Rollstuhl

OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 5 U 1648/01

DRsp Nr. 2004/3902

Erforderlichkeit der Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Bewohners eines Altenheims in seinem Rollstuhl

»1. Ohne konkreten Anhalt für eine Gefährdung ist ein Altenheim nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners in seinem Rollstuhl zu beantragen. Maßgeblich sind insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewonnen werden konnten.2. Hat der Betreuer des Altenheimbewohners in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände einen Antrag auf Fixierung des Betreuten aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt, ist die Leitung des Altenheims im Regelfall gehalten, diese Entscheidung zu respektieren.3. Was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, muss sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen.4. Dass der zuständige Vormundschaftsrichter die Fixierung von Heimbewohnern auf entsprechenden Antrag - immer - anordnet, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, wie er nach Auffassung des Regressgerichts im konkreten Fall über einen derartigen Antrag hätte entscheiden müssen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Tatbestand: