BGH - Beschluß vom 04.07.2002
IX ZB 221/02
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 511
InVo 2002, 450
KTS 2003, 105
MDR 2002, 1330
NJW 2002, 2793
Rpfleger 2002, 573
VersR 2003, 482
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden,
AG Baden-Baden,

Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BGH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 221/02

DRsp Nr. 2002/10284

Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

»Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO -Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f. zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG).

2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.