OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2000
15 W 272/00
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 ; BGB § 2270 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 9
OLGReport-Hamm 2001, 11
ZEV 2001, 403
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 153/00

Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 15 W 272/00

DRsp Nr. 2000/9616

Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen Testaments

»1. Das Grundbuchamt hat auch dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen der Ehegatten in einem notariellen Testament die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht eingreift, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die individuelle Auslegung des Testaments auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Ermittlungen zur Annahme der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen führen kann.2. Setzen die Ehegatten für ihren Nachlaß jeweils ihre gemeinsamen Kinder als Erben ein und verbinden sie diese Verfügungen mit einem beiderseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht, so kann sich daraus ein Anhaltspunkt für eine gewollte Wechselbezüglichkeit ergeben.«

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 ; BGB § 2270 ;

Gründe:

I.

In dem vorgenannten Grundbuch ist als Eigentümer Herr F V eingetragen, der 1999 verstorben ist. Dieser war verheiratet mit A-L V die 1996 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 7) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Beteiligten zu 4), 5) und 6) sind Enkelkinder der Ehegatten.