BayObLG - Beschluss vom 11.05.2005
3Z BR 260/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 624
FGPrax 2005, 151
FamRZ 2005, 1927
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2434/04
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0424/04

Erforderlichkeit des Überwachungsbetreuers bei langjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Bevollmächtigten

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 260/04

DRsp Nr. 2005/10286

Erforderlichkeit des Überwachungsbetreuers bei langjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Bevollmächtigten

»Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 - 3Z BR 271/04). Das gilt insbesondere, wenn der Bevollmächtigte bereits seit mehreren Jahren für den Betroffenen tätig ist, ohne dass sich Anhaltspunkte für Regelwidrigkeiten ergeben haben.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe:

I.