BGH - Beschluss vom 15.10.2025
XII ZB 213/25
Normen:
BGB § 1814 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 64
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 13.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 40 XVII D 1066
LG Hannover, vom 09.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 14/25

Erforderlichkeit einer Betreuung

BGH, Beschluss vom 15.10.2025 - Aktenzeichen XII ZB 213/25

DRsp Nr. 2026/499

Erforderlichkeit einer Betreuung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1814 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.

Der im Jahr 1978 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und nach dessen Eingang einen Anhörungstermin anberaumt, zu dem der ordnungsgemäß geladene Betroffene - wie von ihm schriftlich angekündigt - nicht erschienen ist. Daraufhin hat das Amtsgericht die Vorführung des Betroffenen durch die Betreuungsbehörde gemäß § 278 Abs. 5 FamFG angeordnet. Nach Vorführung und Anhörung des Betroffenen hat es diesem eine Berufsbetreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 12. Februar 2028 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.