BGH - Beschluss vom 16.06.2021
XII ZB 554/20
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1573
FuR 2021, 615
NJW-RR 2021, 1086
ZEV 2021, 729
ZEV 2022, 17
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 202 XVII P 859
LG Aurich, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 263/20

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 554/20

DRsp Nr. 2021/11403

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

a) Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannter naher Angehöriger des Betroffenen kann - sofern er in erster Instanz am Verfahren beteiligt war - gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass er eine Erstbeschwerde eingelegt hatte und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228).b) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.

1. Die in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen können, sofern sie in erster Instanz beteiligt waren, gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind.2. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann.

Tenor