BGH - Beschluss vom 22.06.2022
XII ZB 544/21
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1556
MDR 2022, 1097
NJW 2022, 2845
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 673 XVII K 12700
LG Hannover, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 55/21

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht; Geschäftsunfähigkeit eines Betroffenen zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmachten

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen XII ZB 544/21

DRsp Nr. 2022/11382

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht; Geschäftsunfähigkeit eines Betroffenen zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmachten

a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.b) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Wird in einem Betreuungsverfahren ein Privatgutachten vorgelegt, ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesem zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat er zu begründen, warum er einem von ihnen den Vorzug gibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).c) Zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.

1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann.