BGH - Beschluss vom 29.04.2020
XII ZB 242/19
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 224
FamRZ 2020, 1300
MDR 2020, 996
NJW-RR 2020, 1011
ZEV 2020, 651
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 20.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 364/16
LG Mönchengladbach, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 63/19
LG Mönchengladbach, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 64/19

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht; Verpflichtung des Tatrichters zur Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 242/19

DRsp Nr. 2020/8796

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht; Verpflichtung des Tatrichters zur Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten

a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.b) Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.c) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712).

Tenor