BGH - Beschluss vom 18.11.2015
XII ZB 16/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1902 Abs. 1; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 82
FamRZ 2016, 291
FuR 2016, 167
NJW-RR 2016, 387
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII W 1472
LG Berlin, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 200/14

Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten; Aufhebung einer Betreuung; Wegfall des Betreuungsbedarfs für einen von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenkreis

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen XII ZB 16/15

DRsp Nr. 2016/476

Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten; Aufhebung einer Betreuung; Wegfall des Betreuungsbedarfs für einen von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenkreis

Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1902 Abs. 1; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für sie eingerichtetenBetreuung.