BGH - Beschluss vom 21.11.2012
XII ZB 384/12
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 66
FamFR 2013, 48
FamRZ 2013, 286
MDR 2013, 284
NJW-RR 2013, 643
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 198/11
LG Bonn, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 143/12

Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren über eine Betreuerbestellung

BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen XII ZB 384/12

DRsp Nr. 2012/23731

Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren über eine Betreuerbestellung

a) Das Beschwerdegericht darf in einem Betreuungsverfahren dann nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nicht mehr an seinem bei der erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, festhält und die Bestellung eines Berufsbetreuers vorzieht.b) Erklärt der Betroffene, dass eine bestimmte Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll, ist dieser Wille bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Juni 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 4 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Betreuung für ihren Vater, soweit diese sich auf den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" erstreckt.