Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Innerhalb derselben Frist möge zum Streitwert des Verfahrens auf der Grundlage von §
I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Kosteners tattungsanspruch aus einer Schiedsgutachtenvereinbarung geltend. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie ihre 2011 verstorbene Mutter Magdolna S. waren zusammen mit dem am 18. Mai 2003 verstorbenen Georg S. Erben zu je 1/4 des 1977 verstorbenen Alexande r S. . Erben der Magdolna S. sind zu je 1/4 die Kläger.
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