BGH - Beschluss vom 18.12.2013
IV ZR 207/13
Normen:
BGB § 1822 Nr. 12;
Fundstellen:
FuR 2014, 592
ZEV 2014, 311
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 514/12
KG Berlin, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 41/12

Erforderlichkeit einer Genehmigung des Familiengerichts für einen Vormund zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen IV ZR 207/13

DRsp Nr. 2014/3382

Erforderlichkeit einer Genehmigung des Familiengerichts für einen Vormund zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Innerhalb derselben Frist möge zum Streitwert des Verfahrens auf der Grundlage von § 182 InsO vorgetragen werden.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 12;

Gründe

I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Kosteners tattungsanspruch aus einer Schiedsgutachtenvereinbarung geltend. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie ihre 2011 verstorbene Mutter Magdolna S. waren zusammen mit dem am 18. Mai 2003 verstorbenen Georg S. Erben zu je 1/4 des 1977 verstorbenen Alexande r S. . Erben der Magdolna S. sind zu je 1/4 die Kläger.