OLG Koblenz - Beschluss vom 20.03.2003
9 WF 214/03
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 34/00

Erforderlichkeit einer Kostengrundentscheidung in einem Umgangsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 9 WF 214/03

DRsp Nr. 2008/23780

Erforderlichkeit einer Kostengrundentscheidung in einem Umgangsverfahren

»Die Neufassung des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO macht es nach Auffassung des Senats erforderlich, dass das Gericht eine Kostengrundentscheidung darüber trifft, welcher der Beteiligten nach billigem Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Das gemäß den §§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, 19 Abs. 1 FGG zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der zu Lasten des Antragstellers ergangene Kostenansatz der Staatskasse - Ersatz der Auslagen für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 2.090,64 Euro - kann keinen Bestand haben, weil es an der erforderlichen Kostengrundentscheidung des Familiengerichts fehlt.