OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.09.2007
20 W 276/07
Normen:
VBVG § 2 ; VBVG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 304
Rpfleger 2008, 28
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-29 T 74/07,

Erforderlichkeit einer taggenauen Berechnung zur Bestimmung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 VBVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 20 W 276/07

DRsp Nr. 2008/5713

Erforderlichkeit einer taggenauen Berechnung zur Bestimmung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 VBVG

»Zur Bestimmung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 VBVG ist eine taggenaue Berechnung bezogen auf das Eingangsdatum des Vergütungsantrages beim Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des Zeitraumes von 15 Monaten vorzunehmen; ein Fristbeginn erst mit Ablauf des jeweiligen Vergütungsquartals ist abzulehnen.«

Normenkette:

VBVG § 2 ; VBVG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für den mittellosen Betroffenen, der seit langem in einem Heim lebt, besteht seit 18. Juli 1994 eine Betreuung. Die hiesige Antragstellerin ist seit Mai 1999 zur Betreuerin bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.

Mit am 02. April 2007 beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Antrag begehrte die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 968,-- EUR.