BayObLG - Beschluß vom 22.09.1994
3Z BR 175/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 117

Erforderlichkeit einer Vermögensbetreuung

BayObLG, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 175/94

DRsp Nr. 1995/1239

Erforderlichkeit einer Vermögensbetreuung

»Eine Vermögensbetreuung kann erforderlich im Sinn von § 1896 BGB sein, wenn der Bedarf, das Notwendige zu veranlassen, jederzeit auftreten kann.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene wurde 1987 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung angeordnet und der Ehemann zum Pfleger bestellt. Außer der Bestellung der Schwester der Betroffenen als Gegenvormund und zweimaliger Anordnung von Ergänzungspflegschaften erweiterte das Amtsgericht 1991 die Pflegschaft auf Mietangelegenheiten für das gemeinschaftliche eheliche Hausgrundstück in D und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den getrennt lebenden Ehemann. Hierfür bestellte es zunächst die Schwester der Betroffenen, dann einen Rechtsanwalt zum Pfleger.

Nach Übergang ins Betreuungsrecht bestellte das Amtsgericht der Betroffenen für das Verfahren zur Überprüfung, ob die Pflegschaft als Betreuung aufrechtzuerhalten sei, eine Verfahrenspflegerin. Mit Beschluß vom 13.5.1993 bestellte das Amtsgericht zwei Betreuer, nämlich

a) Frau S. für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, und