1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 10. August 2012 - 8 F 586/10 UE - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist des §
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt für die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme beizuordnen.
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