BayObLG - Beschluß vom 01.10.1992
3Z BR 120/92
Normen:
FGG § 14, § 67 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 348
Vorinstanzen:
LG Ansbach 4 T 542/92 (richtig: 4 T 794/92),
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1637/92

Erforderlichkeit eines Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 120/92

DRsp Nr. 1995/2607

Erforderlichkeit eines Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren

»1. Keine zwingende Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und der Betroffene sich verständlich und nachdrücklich selbst äußern kann. 2. Grundsätzlich keine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die weitere Beschwerde in solchen Fällen, weil der Betroffene die weitere Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen kann.«

Normenkette:

FGG § 14, § 67 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts Ansbach und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen unter dem 27.7.1992 seinen Vater als Betreuer für die Aufgabenkreise "Vertretung bei der Versorgung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs des Betroffenen und, soweit es die psychische Erkrankung des Betroffenen betrifft, die Sorge für dessen Gesundheit einschließlich der Aufenthaltsbestimmung". Die Beschwerde hiergegen wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.8.1992 zurück. Hiergegen richtet sich die privatschriftliche Beschwerde des Betroffenen vom 26.8.1992.

II.