BVerfG - Beschluss vom 11.03.2010
1 BvR 3031/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 167/08
AG Besigheim, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 276/08

Erforderlichkeit von Erwerbsbemühungen eines Unterhaltsschuldners für die Annahme eines fiktiven Einkommens für eine Unterhaltszahlung bei Wahrung eines Selbstbehalts; Objektive Erzielbarkeit von zur Erfüllung von Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünften für den Verpflichteten

BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 3031/08

DRsp Nr. 2010/6084

Erforderlichkeit von Erwerbsbemühungen eines Unterhaltsschuldners für die Annahme eines fiktiven Einkommens für eine Unterhaltszahlung bei Wahrung eines Selbstbehalts; Objektive Erzielbarkeit von zur Erfüllung von Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünften für den Verpflichteten

Von einem Unterhaltspflichtigen darf auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. Dies gilt erst recht im Rahmen der nur summarischen Beurteilung der Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung gegen eine Kindesunterhaltsklage im Prozesskostenhilfeverfahren. Danach darf dann, wenn Zweifel bestehen, ob die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sind, diese Möglichkeit gerichtlicherseits nicht pauschal und unbegründet angenommen werden.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim vom 28. April 2008 - 4 F 276/08 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

2. 3.