BayObLG - Beschluß vom 22.12.1994
3Z BR 250/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 64
EzFamR aktuell 1995, 111
Vorinstanzen:
LG Ansbach, AG Ansbach,

Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Betreuungsrecht

BayObLG, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 250/94

DRsp Nr. 1995/2359

Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Betreuungsrecht

»1. Zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes und des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Betreuungsrecht. 2. Für einen körperlich hinreichend gesunden, aber psychisch kranken Betroffenen darf ein Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge nur für den nervenärztlichen Bereich bestellt werden. 3. Die Unfähigkeit, Angelegenheiten zu besorgen, ist als weitere Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers vom Handlungsbedarf scharf zu unterscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 23.6.1992 führte das Amtsgericht eine am 27.5.1991 angeordnete Pflegschaft als Betreuung fort und verlängerte sie. Die Aufgabenkreise wurden erweitert. Zu den Aufgaben des Betreuers sollten künftig die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge gehören.