BGH - Beschluss vom 14.12.2011
XII ZB 171/11
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 441
NJW-RR 2012, 385
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 707a XVII M 1819
LG Hamburg, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 301 T 91/11

Erforderlichkeitsprüfung für eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Gefahr völliger Verwahrlosung des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XII ZB 171/11

DRsp Nr. 2012/983

Erforderlichkeitsprüfung für eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Gefahr völliger Verwahrlosung des Betroffenen

1. Eine Unterbringung ist nach § 1906 I Nr. 1 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Zwar kann auch die Gefahr einer völligen Verwahrlosung des Betroffenen die Unterbringung rechtfertigen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Die Unterbringung muss aber auch erforderlich sein. Das ist zu verneinen, wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann. 2. Kommt anstelle der Unterbringung auch eine betreute Wohneinrichtung in Frage, ist diese als mildere Maßnahme gegenüber der Unterbringung vorrangig. Lässt sich einem Beschluss nicht entnehmen, warum von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, fehlt es im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Unterbringung an einer hinreichenden Aufklärung. 3.