BGH - Beschluss vom 10.07.2019
XII ZB 507/18
Normen:
FamFG § 58; FamG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 392
FamRZ 2019, 1616
FuR 2019, 670
MDR 2019, 1526
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 39/18
OLG Frankfurt/Main, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 62/18

Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im Hinblick auf eine Umgangsregelung; Beschwerdefähigkeit einer familiengerichtlichen Billigung; Beschwerdebefugnis gegen den sich einer Umgangsregelung anschließenden familiengerichtlichen Billigungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 507/18

DRsp Nr. 2019/13945

Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im Hinblick auf eine Umgangsregelung; Beschwerdefähigkeit einer familiengerichtlichen Billigung; Beschwerdebefugnis gegen den sich einer Umgangsregelung anschließenden familiengerichtlichen Billigungsbeschluss

a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 58; FamG § 156 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten zu 1 und 2 (Eltern) streiten über den Umgang des Vaters mit seinem im Januar 2013 geborenen und seit Juli 2015 bei der Mutter lebenden Sohn.

Das Amtsgericht hat einen im Anhörungstermin durch die Eltern geschlossenen Vergleich zum Umgang durch Beschluss gebilligt. Danach ist der Vater unter anderem ab Ende Juni 2018 alle zwei Wochen zum Umgang mit jeweils zwei Übernachtungen berechtigt.