OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.04.2012
6 UF 10/12
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 26; FamFG § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 285
FamRZ 2013, 48
MDR 2012, 1231
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 98/11

Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des wahren Kindeswillens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 6 UF 10/12

DRsp Nr. 2012/9065

Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des wahren Kindeswillens

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 24. November 2011 - 54 F 98/11 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 17. Februar 2012 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 26; FamFG § 89 Abs. 2;

Gründe:

I. Aus der Beziehung des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging am 19. August 2001 der verfahrensbetroffene Sohn M. hervor, der seit der Trennung der Eltern im Juni 2008 bei der Mutter lebt. Seitdem streiten sich die Eltern unter anderem um das Umgangsrecht des Vaters mit M..