OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.04.2011
20 W 374/09
Normen:
BGB § 1643;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 664
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 48/04

Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Vorerbschaft zu Gunsten der Eltern und der Nacherbschaft für ihre Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 20 W 374/09

DRsp Nr. 2011/17000

Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Vorerbschaft zu Gunsten der Eltern und der Nacherbschaft für ihre Kinder

Schlägt ein vertretungsberechtigter Elternteil eine Erbschaft für sich als Vorerbe aus und schlagen dann die Eltern die Erbschaft für die als Nacherben vorgesehenen minderjährigen Kinder aus, so besteht für die Ausschlagung keine Genehmigungspflicht.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Beschwerde der Beteiligten zu 4) - 6) zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1643;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) -3) sind die aus der ersten (geschiedenen) Ehe der Erblasserin hervorgegangenen Kinder. Die Erblasserin ist am --.--.2002 verstorben, ihr zweiter Ehemann war bereits am --.--.1988 vorverstorben. Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind die Abkömmlinge des Beteiligten zu 1).

Die Erblasserin hat mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet, die nach ihrem Tod eröffnet worden sind.

Durch notarielles Testament vom 29.12.1988 (Bl. 5 ff Testamentsakte) hat sie den Beteiligten zu 1) zum befreiten Vorerben und dessen Abkömmlinge als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt. Außerdem hat sie zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) Vermächtnisse ausgesetzt.