OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.09.2011
14 UF 66/11
Normen:
BGB § 1631b; BGB § 1906;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 39
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 338/10

Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung der Fixierung eines in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebrachten minderjährigen Kindes durch Bauch- oder Fußgurte

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 14 UF 66/11

DRsp Nr. 2011/16971

Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung der Fixierung eines in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebrachten minderjährigen Kindes durch Bauch- oder Fußgurte

Befindet sich ein minderjähriges Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung bedarf eine Fixierung in der Nachtzeit durch Bauch- oder Fußgurt (unterbringungsähnliche Maßnahme) keiner familiengerichtlichen Genehmigung. § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht analog anzuwenden.

Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den am 21. April 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Varel vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1631b; BGB § 1906;

Gründe: