KG - Beschluss vom 29.07.2016
13 UF 106/16
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 10388/16

Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes nach Großbritannien

KG, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 13 UF 106/16

DRsp Nr. 2016/14111

Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung zu einer Auslandsreise eines minderjährigen Kindes nach Großbritannien

1a. Die Entscheidung, ob ein minderjähriges Kind eine Auslandsreise unternimmt, ist nur dann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB anzusehen und folglich als Sorgesache zu qualifizieren, wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes oder seiner Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht, bei einer beabsichtigten Reise in politische Krisengebiete, wenn für die zu besuchende Region im Ausland Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen oder bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis. 1b. Wenn die Urlaubsreise dagegen in das Vereinigte Königreich und damit in einen europäischen Staat mit stabilen politischen Verhältnissen führen und nur einige Tage dauern soll und das Kind zudem seit seinem zweiten Lebensjahr aufgrund einer gemeinsam getroffenen Entscheidung der Eltern in der englischen Kultur und Sprache erzogen bzw. unterrichtet worden ist, handelt es sich - vorbehaltlich von konkreten Hinweisen auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung - bei der Entscheidung, ob das Kind die Auslandsreise antritt, um eine Regelung bzw. Ausgestaltung des Umgangs(-ortes).