OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2001 10 WF 3/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 124 Nr. 4 § 570 §§ 567 ff. § 127 Abs. 4 ; RPflG § 20 Nr. 4 c ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1419
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 5/99
Erfordernis der Gewährung von rechtlichem Gehör bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO bedingt eine konkrete vorherige Androhung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 10 WF 3/01
DRsp Nr. 2002/5478
Erfordernis der Gewährung von rechtlichem Gehör bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO bedingt eine konkrete vorherige Androhung
Vor der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 Nr. 4 ZPO muss hinsichtlich jeder konkreten ausstehenden Monatsrate ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Ohne (evtl. nochmalige) vorherige Androhung muss nicht mit dem Entzug der Prozesskostenhilfe gerechnet werden.
Normenkette:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 124 Nr. 4 § 570 §§ 567 ff. § 127 Abs. 4 ; RPflG § 20 Nr. 4 c ;
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.
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