OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2001
10 WF 3/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 124 Nr. 4 § 570 §§ 567 ff. § 127 Abs. 4 ; RPflG § 20 Nr. 4 c ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1419
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 5/99

Erfordernis der Gewährung von rechtlichem Gehör bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO bedingt eine konkrete vorherige Androhung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 10 WF 3/01

DRsp Nr. 2002/5478

Erfordernis der Gewährung von rechtlichem Gehör bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO bedingt eine konkrete vorherige Androhung

Vor der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 Nr. 4 ZPO muss hinsichtlich jeder konkreten ausstehenden Monatsrate ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Ohne (evtl. nochmalige) vorherige Androhung muss nicht mit dem Entzug der Prozesskostenhilfe gerechnet werden.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 124 Nr. 4 § 570 §§ 567 ff. § 127 Abs. 4 ; RPflG § 20 Nr. 4 c ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.