BGH - Urteil vom 21.04.2010
XII ZR 134/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2, 3; BGB § 1570 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1577 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2010, 463
MDR 2010, 812
NotBZ 2011, 90
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 8/06
OLG Karlsruhe, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 252/07

Erfordernis der tatsächlichen Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil i.R.e. Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Relevanz des neben der Kindesbetreuung erzielten Einkommens des unterhaltsberechtigten Elternteils für die Unterhaltsberechnung; Zulässigkeit des pauschalen Abzugs eines Betreuungsbonus vom Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen XII ZR 134/08

DRsp Nr. 2010/8828

Erfordernis der tatsächlichen Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil i.R.e. Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Relevanz des neben der Kindesbetreuung erzielten Einkommens des unterhaltsberechtigten Elternteils für die Unterhaltsberechnung; Zulässigkeit des pauschalen Abzugs eines Betreuungsbonus vom Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils

BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1 a) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.b) Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufgehoben.