AG Fürstenwalde, vom 08.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 17/01
Erfordernis der vormundschaftlichen Genehmigung eines Erbbaurechtsvertrages nach § 15 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - Aufschub des Vertragsabschlusses bis zur Volljährigkeit des Kindes
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 10 UF 183/01
DRsp Nr. 2003/11568
Erfordernis der vormundschaftlichen Genehmigung eines Erbbaurechtsvertrages nach § 15 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - Aufschub des Vertragsabschlusses bis zur Volljährigkeit des Kindes
1. Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags, den die Eltern für ihr Kind abschlissen, bedarf gemäß § 1821 Nr. 5 BGB der vormundschaftlichen Genehmigung, da der Vertrag aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses auf einen entgeltlichen Erwerb gerichtet ist.2. Es ist anzustreben, die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - Bestellung eines Erbbaurechts oder Ankauf des Grundstücks - bis zur Volljährigkeit des Kindes aufzuschieben.