OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.05.2018
13 W 10/18
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
CR 2018, 505
FamRB 2018, 479
FamRZ 2018, 1517
ITRB 2018, 175
MDR 2018, 999
MMR 2019, 119
NJW 2018, 3261
NJW-RR 2018, 1134
ZUM 2018, 802
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 483/18

Erfordernis der Zustimmung beider getrenntlebender Elternteile für die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 13 W 10/18

DRsp Nr. 2018/8969

Erfordernis der Zustimmung beider getrenntlebender Elternteile für die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite

Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 09. April 2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV zum Gerichtskostengesetz).

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller und Frau ... sind die geschiedenen Eltern der am ... geborenen ... . Die Mutter ist Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind; im Übrigen üben die Eltern die Sorge für ... gemeinsam aus. Die Mutter ist in zweiter Ehe mit dem Antragsgegner verheiratet und lebt mit der Tochter auf dessen Bauernhof, für welchen er die Internetseite www.... betreibt. Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe ohne sein Einverständnis Fotos des Kindes auf dieser Seite veröffentlicht.