OLG Naumburg - Beschluss vom 01.11.2017
12 Wx 54/17
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stendal,

Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 Abs. 1 BGB zu Geschäften des Insolvenzverwalters über das Vermögen des anderen Ehegatten

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen 12 Wx 54/17

DRsp Nr. 2018/11289

Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 Abs. 1 BGB zu Geschäften des Insolvenzverwalters über das Vermögen des anderen Ehegatten

Das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB gilt nicht für den Insolvenzverwalter über das Vermögen des anderen Ehegatten.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Abt. II Nr. 6 des Grundbuchs von S. Blatt ... wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1;

Gründe:

I.