BGH - Urteil vom 15.09.2010
XII ZR 148/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 1611; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 360
FuR 2011, 49
JuS 2011, 71
NJ 2011, 119
NJW 2010, 3714
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 187/08
OLG Hamm, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 241/08

Erfordernis des Vorliegens eines Verschuldens des Unterhaltsberechtigten i.R.e. Verwirkung wegen schwerer Verfehlung; Auswirkung der Störung familiärer Beziehungen i.S.d. § 1611 BGB zur Annahme einer unbilligen Härte i.R.d. Ausschlusses eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZR 148/09

DRsp Nr. 2010/18426

Erfordernis des Vorliegens eines Verschuldens des Unterhaltsberechtigten i.R.e. Verwirkung wegen schwerer Verfehlung; Auswirkung der Störung familiärer Beziehungen i.S.d. § 1611 BGB zur Annahme einer unbilligen Härte i.R.d. Ausschlusses eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe

a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat. b) Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097).

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1611; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand