OLG Köln - Beschluß vom 27.11.2000
27 UF 188/00
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 224
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 09.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 127/99

Erfordernis des Wohles des Kindes nach einem behutsamen Aufbau des Umgangsrechts

OLG Köln, Beschluß vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 27 UF 188/00

DRsp Nr. 2001/7649

Erfordernis des Wohles des Kindes nach einem behutsamen Aufbau des Umgangsrechts

Erfordert das Wohl des Kindes einen behutsamen Aufbau des Umgangsrechts, so kann ein solches ausscheiden, wenn der dieses begehrende Elternteil ein begleitendes Umgangsrecht ausdrücklich ablehnt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller, der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden worden ist, macht gegenüber dieser ein Umgangsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes J. B. D. A. geltend. Diese als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur bereit, dem Antragssteller ein begleitetes Umgangsrecht einzuräumen. Der Antragsteller lehnt eine solche Einschränkung ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, das beantragte unbegleitete Umgangsrecht könne in Anbetracht der Vorbehalte des Kindes und auch der zwischen den Eltern bestehende Konfliktsituation nicht eingeräumt werden, vielmehr sei ein solches durch begleitete Umgangstermine vorzubereiten. Da der Antragsteller hierzu jedoch nicht bereit sei, könne sein Umgangsrechtsantrag keinen Erfolg haben.