OLG Thüringen - Beschluss vom 02.03.2012
9 W 42/12
Normen:
BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1105; BGB § 1108; BGB § 1629; BGB § 1643; BGB § 1795; BGB § 1821; BGB § 1822; BGB § 1909; GBO § 15;
Vorinstanzen:
AG Erfurt - EN-558-27 - 06.06.2011,

Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei Grundstückserwerb durch einen Minderjährigen

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 9 W 42/12

DRsp Nr. 2012/19419

Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei Grundstückserwerb durch einen Minderjährigen

1. Auf die Frage, ob die Auflassung für den Erwerber ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB) kommt es hierfür nicht an, weil das Gesetz das Erfordernis einer familiengerichtliche Genehmigung davon nicht abhängig macht. Nach § 1643 Abs. 1 BGB bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind in den Fällen einer Genehmigung, in denen der Vormund nach den §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB einer solchen Genehmigung bedarf. 2.Für die weitere Behandlung des Eintragungsantrags weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob die Auflassung für den Beteiligten zu 3 lediglich rechtlich vorteilhaft ist, dafür von Belang ist, ob er die Auflassung selbst wirksam erklären konnte oder hierfür der Genehmigung seiner Eltern als gesetzlicher Vertreter nach § 107 BGB bzw., weil diese an der Vertretung nach den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB gehindert sind, eines nach § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers bedarf.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Erfurt vom 06.06.2011 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 107;