BGH - Beschluss vom 01.02.2012
XII ZB 172/11
Normen:
VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 183
FamRB 2012, 179
FamRZ 2012, 610
FuR 2012, 322
MDR 2012, 468
NJW 2012, 1281
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 3466/09
OLG Frankfurt am Main, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 383/10

Erfordernis einer Gesamtbetrachtung bei einer internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG i.R.d. Ermessensentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG; Anspruch des Versorgungsträgers auf Ersatz seines Aufwandes für die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem i.R.d. Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen XII ZB 172/11

DRsp Nr. 2012/5107

Erfordernis einer Gesamtbetrachtung bei einer internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG i.R.d. Ermessensentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG; Anspruch des Versorgungsträgers auf Ersatz seines Aufwandes für die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem i.R.d. Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192). Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich.b) Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten.