Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. August 2020 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C... S... in C... bewilligt.
1.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG zu erlassen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21. Januar 2020 hatte die Mutter - unter Beifügung einer entsprechenden privatschriftlichen Vereinbarung beider Eltern vom 7. Januar 2020 - beim Amtsgericht auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsame Tochter L... B... angetragen und hierfür um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
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