OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2020
9 WF 224/20
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 8/20

Erfordernis einer Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 9 WF 224/20

DRsp Nr. 2021/59

Erfordernis einer Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

Hat die Kindesmutter ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. August 2020 - Az. 51 F 8/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C... S... in C... bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

1.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG zu erlassen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 21. Januar 2020 hatte die Mutter - unter Beifügung einer entsprechenden privatschriftlichen Vereinbarung beider Eltern vom 7. Januar 2020 - beim Amtsgericht auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsame Tochter L... B... angetragen und hierfür um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.