OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2019
13 WF 233/19
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 506/15

Erfordernis eines Abhilfeverfahrens bei angenommener Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 13 WF 233/19

DRsp Nr. 2019/16882

Erfordernis eines Abhilfeverfahrens bei angenommener Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO ist im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst ein Abhilfeverfahren durchzuführen. Dabei kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an. Vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens verletzt, wenn das Gericht der sofortigen Beschwerde allein unter Berufung auf deren Unzulässigkeit nicht abhilft.

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel (§§ 76 II FamFG, 567 ff., 127 II bis IV ZPO) hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlageverfügung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.