OLG Bremen - Beschluss vom 14.01.2013
5 UF 1/13
Normen:
BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1227
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 579
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 1379/12

Erfordernis eines Antrags im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Minderjährigen

OLG Bremen, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 5 UF 1/13

DRsp Nr. 2013/2379

Erfordernis eines Antrags im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Minderjährigen

Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch für die Verlängerung der familiengerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Minderjährigen ist jeweils ein entsprechender Antrag des bzw. der Sorgeberechtigten.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 20.12.2012 aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf € 1.500,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Gründe:

I. Der am [...]1996 geborene Betroffene ist auf Veranlassung Angehöriger aufgrund massiver psychischer Auffälligkeiten am 06.12.2012 durch Polizei- und Rettungskräfte zur stationären Aufnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums B. verbracht worden. Nach Aktenlage leben seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt.

Am 07.12.2012 hat die Kindesmutter beim Familiengericht beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der Klinik zu genehmigen. Zugleich hat sie versichert, die Antragstellung erfolge im Einvernehmen mit dem Kindesvater. Dieser werde eine Vollmacht zur Akte reichen.