KG - Beschluss vom 13.03.2012
1 W 747/11
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 2; BGB § 1822 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 764/08

Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung selektiver Erbausschlagung für 3 von 4 Kindern

KG, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 W 747/11

DRsp Nr. 2012/6438

Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung selektiver Erbausschlagung für 3 von 4 Kindern

»§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Eltern nach eigener Erbausschlagung die Erbschaft nachfolgend für drei ihrer vier Kinder ausschlagen und für eines annehmen. In einem solchen Fall der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.«

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.07.2011 - 61 VI 764/08 - aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 27.11.2009 einzuziehen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 70.000,00 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 S. 2; BGB § 1822 Nr. 2;

Gründe:

I. Die am 14.10.2008 in Berlin-###### verstorbene Erblasserin wurde von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 3) sowie ihren sieben Kindern, u.a. dem Beteiligte zu 1), beerbt.