OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2021
12 E 86/21
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Erfüllen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Nachweise (hier: Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 12 E 86/21

DRsp Nr. 2022/517

Erfüllen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Nachweise (hier: Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bereits deshalb nicht zu, weil nicht geprüft werden kann, ob sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.