OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.08.2008
2 UF 4/08
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 3; IntFamRVG § 44 Abs. 1; IntFamRVG § 44 Abs. 5; IntFamRVG § 44 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 80
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 315/07

Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 2 UF 4/08

DRsp Nr. 2009/15651

Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

Die Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes ist nach den Intentionen des HKÜ nur dann erfüllt, wenn das Kind sich auf Dauer wieder in dem Vertragsstaat aufhält, aus dem es entführt worden ist.«

Oberlandesgericht Karlsruhe

2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss

In dem Verfahren

...

- Vater / Antragsteller / Gläubiger -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

...

- Mutter / Antragsgegnerin / Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

Beteiligte:

1. ...

- Verfahrenspflegerin -

2. Landratsamt K.

- Jugendbehörde -

wegen Kindesrückführung (HKÜ);

hier: Zwangsvollstreckung

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der Rückführungsverpflichtung gemäß Ziffer I.1 des Senatsbeschlusses vom 28.03.2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 10 Tage Ordnungshaft festgesetzt.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

3. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 3; IntFamRVG § 44 Abs. 1; IntFamRVG § 44 Abs. 5; IntFamRVG § 44 Abs. 6;

Gründe: