VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2019
4 S 488/19
Normen:
VersAusglG § 35 Abs. 1; VersAusglG § 52; FamFG § 226 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2020, 286
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 11033/17

Erfüllung des Tatbestand des Erreichens einer besonderen Altersgrenze i.S.v. § 35 Abs. 1 VersAusglG mir Erreichen der Antragsaltersgrenze

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 S 488/19

DRsp Nr. 2020/998

Erfüllung des Tatbestand des "Erreichens einer besonderen Altersgrenze" i.S.v. § 35 Abs. 1 VersAusglG mir Erreichen der Antragsaltersgrenze

Ob das Erreichen der Antragsaltersgrenze den Tatbestand des "Erreichens einer besonderen Altersgrenze" i.S.v. § 35 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, bleibt offen. Im Falle einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 51, 52 VersAusglG beginnt die Leistungspflicht eines Versorgungsträgers, der bislang noch keine Leistungen an den anderen Ehegatten erbracht hat, rückwirkend ab dem gemäß § 226 Abs. 4 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten. Es muss auf dem Nichtvorliegen von Leistungsvoraussetzungen beruhen, dass im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG aus einem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann; dass lediglich der erforderliche und dem Beamten zumutbare Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts (noch) nicht gestellt worden ist, genügt hingegen nicht. Entscheidet sich ein Beamter für einen vorgezogenen Ruhestand unter Hinnahme von Abschlägen, ist ihm die Stellung eines Antrags zur Realisierung eines ihm im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts nicht mit Blick darauf unzumutbar, dass auch dieser Anspruch um Abschläge gemindert ist.

Tenor