OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2021
13 WF 151/21
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 259; BGB § 260 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 183/21

Erfüllung eines Auskunftsanspruchs und BeleganspruchsUmfang einer AuskunftsverpflichtungGesamterklärung in Form einer systematischen Aufstellung erforderlicher Angaben zu Einkünften und Vermögen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 13 WF 151/21

DRsp Nr. 2021/16657

Erfüllung eines Auskunftsanspruchs und Beleganspruchs Umfang einer Auskunftsverpflichtung Gesamterklärung in Form einer systematischen Aufstellung erforderlicher Angaben zu Einkünften und Vermögen

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.06.2021 - 6 F 183/21 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 24.08.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird zur Erfüllung der Verpflichtung zur vollständigen Auskunfterteilung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2019 (Ziffer 1 b des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von im Lauf des Jahres 2017 zugegangenen Einkommensteuerbescheiden (Ziffer 2 erster Teilstrich des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), eines aktuellen Grundbuchauszugs über das in seinem Eigentum stehende Grundstück sowie des diesbezüglichen Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und - nachweisen (Ziffer 2 Teilstriche 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021) ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- € festgesetzt.

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft angeordnet, wobei ein Tag Zwangshaft einem Betrag von 50,- € entspricht.