Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.06.2021 -
Gegen den Antragsgegner wird zur Erfüllung der Verpflichtung zur vollständigen Auskunfterteilung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2019 (Ziffer 1 b des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von im Lauf des Jahres 2017 zugegangenen Einkommensteuerbescheiden (Ziffer 2 erster Teilstrich des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), eines aktuellen Grundbuchauszugs über das in seinem Eigentum stehende Grundstück sowie des diesbezüglichen Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und - nachweisen (Ziffer 2 Teilstriche 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021) ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- € festgesetzt.
Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft angeordnet, wobei ein Tag Zwangshaft einem Betrag von 50,- € entspricht.
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