Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 27. März 2009 - 21 F 58/09 GÜ - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser am . Juni 1967 geschlossene Ehe, aus der die inzwischen volljährigen Kinder T. und U. hervorgegangen sind, wurde nach Zustellung des Scheidungsantrages an die Antragstellerin am 12. Juni 2007 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 17. Dezember 2007 rechtskräftig geschieden.
Der Erblasser, der am 20. März 2008 verstorben ist, setzte zu seinen testamentarischen Alleinerben seine Tochter T. und deren Sohn H., die Antragsgegner zu 1. und 2., ein. Ein Ausgleich des Zugewinns hat noch nicht stattgefunden.
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