Die gem. § 793 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung vom 8.7.2003 auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners den Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 - 46 a F 440/00 AG Bonn - eingestellt.
Der Vollstreckungsschuldner ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 11.9.2001 - 46 F 440/00 - verurteilt worden,
Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über
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