OLG Köln - Beschluss vom 29.09.2003
4 WF 100/03
Normen:
ZPO §§ 888 793 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 380
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 440/00

Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 4 WF 100/03

DRsp Nr. 2003/15995

Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren

1. Der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung kann grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Er ist aber nur beachtlich, wenn die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Erfüllung des titulierten Anspruchs offenkundig, zugestanden, unstreitig oder nachgewiesen ist. Dagegen findet im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Beweisaufnahme über die dem materiellrechtlichen Erfüllungseinwand zugrunde liegenden Tatsachen nicht statt. 2. In diesem Falle ist der Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.

Normenkette:

ZPO §§ 888 793 ;

Gründe:

Die gem. § 793 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung vom 8.7.2003 auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners den Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 - 46 a F 440/00 AG Bonn - eingestellt.

Der Vollstreckungsschuldner ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 11.9.2001 - 46 F 440/00 - verurteilt worden,

Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über