BayObLG - Beschluß vom 27.06.1997
1Z BR 240/96
Normen:
BGB § 133, § 2078, § 2084 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997, 197
DNotZ 1998, 209
DRsp I(174)306/4
FamRZ 1997, 1509
NJW-RR 1997, 1438
ZEV 1997, 339
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Hersbruck,

Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der Testamentserrichtung

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 240/96

DRsp Nr. 1997/6434

Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der Testamentserrichtung

»1. Die ergänzende Auslegung eines Testaments kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser sich über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geirrt hat. Darauf, ob die Frist zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung abgelaufen ist, kommt es nicht an. 2. Die ergänzende Auslegung ist in erster Linie an dem aus der Verfügung erkennbaren Ziel des Erblassers auszurichten. Sie kann dazu führen, daß eine in dem Testament getroffene Verfügung als gegenstandslos anzusehen ist. «

Normenkette:

BGB § 133, § 2078, § 2084 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist im Alter von 90 Jahren verstorben. Sie war seit 1956 verwitwet. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre ehelichen Söhne. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Grundstücken. Die Erblasserin hatte im Dezember 1986 einen Schlaganfall erlitten. In der Folgezeit war bei mehreren ärztlichen Untersuchungen Rindenblindheit festgestellt worden. In der letzten Zeit vor ihrem Tod war für die Erblasserin Pflegschaft angeordnet.

In einem privatschriftlichen Testament vom 18.7.1984 hat die Erblasserin folgendes verfügt:

Nach meinem Ableben erhält mein Sohn Heinz (Beteiligter zu 2) aus meinem Nachlaß D.M. 30.000,-... vorweg ausbezahlt.