KG - Beschluss vom 03.06.2019
3 WF 103/19
Normen:
FamFG § 43;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 1283/19

Ergänzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Kosten eines Mehrvergleichs

KG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 3 WF 103/19

DRsp Nr. 2019/8984

Ergänzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Kosten eines Mehrvergleichs

Enthält die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe keine Ausführungen zu dem konkludenten Antrag hinsichtlich des Mehrvergleichs, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Eine nachträgliche Erläuterung durch das Gericht im Beschlussergänzungsverfahren ändert hieran nichts. Der Beschluss ist gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. April 2019 abgeändert und der Beschluss vom 14. März 2019 unter Ziffer 6. dahingehend ergänzt, dass ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten auch für sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs bewilligt wird.

Normenkette:

FamFG § 43;

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich gegen die Ablehnung der Ergänzung eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses um die Bewilligung für den Mehrwert eines Vergleichs.

Der Vater hatte das Verfahren mit einem Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung eingeleitet und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.