OLG Dresden - Beschluss vom 17.01.2003
10 WF 3/03
Normen:
BGB § 1797 § 1909 ; FGG § 6 § 37 § 50 ; ZPO § 42 ;
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 0301/00

Ergänzungspfleger hat kein eigenes Recht auf Ablehnung eines Richters

OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 10 WF 3/03

DRsp Nr. 2003/2813

Ergänzungspfleger hat kein eigenes Recht auf Ablehnung eines Richters

»1. Dem neben einem Verfahrenspfleger für Teilbereiche der elterlichen Sorge über ein minderjähriges Kind bestellten Ergänzungspfleger kommt kein eigenes Recht auf Ablehnung des Richters zu. Er ist auch nicht befugt, im Namen des Kindes einen Ablehnungsantrag zu stellen. 2. Der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche entspricht dem Wert des zugrundeliegenden Rechtsstreits.«

Normenkette:

BGB § 1797 § 1909 ; FGG § 6 § 37 § 50 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

1.