OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.2014
2 UF 148/13
Normen:
§§ 54 Abs. 1, 241 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2014, 259
FamRZ 2014, 1387
MDR 2014, 987
NJW 2014, 1744
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 234/12

Erhebung der Einrede der Entreicherung durch den Unterhaltsberechtigten nach Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 2 UF 148/13

DRsp Nr. 2014/3518

Erhebung der Einrede der Entreicherung durch den Unterhaltsberechtigten nach Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens

§ 241 FamFG ist auf die Fälle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG nicht analog anwendbar.

Tenor

1.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) unter Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.362,53 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 zu zahlen.

2.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

4.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

5.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.878,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§§ 54 Abs. 1, 241 FamFG;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht geltend. Der Antragsgegner erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts.

1. 2. 1. 2.