Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) unter Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.362,53 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 zu zahlen.
2.Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2013 (7 F 234/12) wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4.Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
5.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.878,53 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht geltend. Der Antragsgegner erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts.
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