OLG Köln - Beschluss vom 03.02.2014
26 WF 168/13
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1800
FuR 2014, 431
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 407/10

Erhebung der Kosten sachverständiger Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners im Abänderungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 26 WF 168/13

DRsp Nr. 2014/3153

Erhebung der Kosten sachverständiger Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners im Abänderungsverfahren

Eine sachverständige Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners ist nicht veranlasst, wenn das Einkommen deutlich oberhalb der Grenze liegt, welche Unterhaltsleistungen nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigt und die maßgeblichen Veränderungen im Verhältnis zum Ausgangstitel allein darin liegen, dass das unterhaltsberechtigte Kind infolge des Zeitablaufs in eine höhere Altersstufe gelangt ist.

Tenor

Auf die die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 22. Oktober 2013 (23 F 407/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Gerichtskostenrechnung vom 4.Oktober 2013 (Kassenzeichen 70082xxx 5xx x) abgerechnete Sachverständigenentschädigung in Höhe von 5.427,36 € wird nicht erhoben.

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1;

Gründe

I.