BFH - Beschluss vom 10.02.2012
VI B 130/11
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1903;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 771

Erhebung einer Beschwerde durch eine unter Betreuung stehenden Person bei fehlender Einwilligung des Betreuers

BFH, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen VI B 130/11

DRsp Nr. 2012/5445

Erhebung einer Beschwerde durch eine unter Betreuung stehenden Person bei fehlender Einwilligung des Betreuers

1. NV: Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden. 2. NV: Das ein solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen. 3. NV: Eine Kostenentscheidung ist für einen Löschungsbeschuss nicht vorgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896; BGB § 1903;

Gründe